V. Hauptstück
§ 366b.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt, die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m bis 365z betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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