IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365z. Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung
(1) Die Gewerbetreibenden haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.
(2) Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes auch ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben ihre betroffenen Mitarbeiter mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen. Dies umfasst auch die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsprogrammen zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, geeignet zu informieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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