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GewO 1994 § 365w., BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365w.

Die Gewerbebehörden haben umgehend die Meldestelle zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Gewerbetreibenden durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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