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GewO 1994 § 365u., BGBl. I Nr. 39/2010, gültig von 16.06.2010 bis 17.07.2017

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365u.

(1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben

1. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass

a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht, oder

b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder

c) die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c oder der Terrorismusfinanzierung steht, und

2. der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung von Informationen im Sinne von Abs. 1 im guten Glauben gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht keinerlei Haftung nach sich.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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