IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365u.
(1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
1. die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
2. der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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