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GewO 1994 § 365t. Allgemeines, BGBl. I Nr. 39/2010, gültig von 16.06.2010 bis 17.07.2017

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365t. Allgemeines

Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen haben die Gewerbetreibenden soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 365y für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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