GewO 1994 § 365t. Meldepflichten Allgemeines, BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365t. Meldepflichten Allgemeines

Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

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