IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365s.
Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
(2a) Die Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. § 40b Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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