IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365s.
Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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