GewO 1994 § 365s., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2007

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365s.

Die gutgläubige Mitteilung an die Behörde gilt nicht als Verletzung vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsbestimmungen geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und zieht für den Gewerbetreibenden keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

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