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GewO 1994 § 365r., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 15.06.2003 bis 26.02.2008

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365r.

Meldepflicht

(1) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, die Behörde (§ 365m Abs. 2) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches von sich aus zu unterrichten. Insbesondere haben sie die Behörde zu benachrichtigen, wenn ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 365n Abs. 3 nicht entspricht. Sie dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäscherei zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die Behörde benachrichtigt haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäscherei zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäscherei behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Gewerbetreibenden unmittelbar danach die nötige Information.

(2) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben der Behörde (§ 365m Abs. 2) in allen Fällen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell dazu vom Gewerbetreibenden beauftragte Personen erfolgen.

(3) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) Die Behörde (§ 365m Abs. 2) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Die Gewerbetreibenden sowie deren leitendes Personal und deren Angestellten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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