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GewO 1994 § 365q. Identitätsfeststellung, BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 17.07.2017

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365q. Identitätsfeststellung

(1) Die Identitätsfeststellung betreffend den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion zu erfolgen. Bei auf Grund der Tätigkeit eines Immobilienmaklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist oder festgestellt werden kann und sich zeigt, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.

(2) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.

(3) Beim Lebensversicherungsgeschäft muss die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Polizze entgegen Abs. 1 erst dann erfolgen, wenn die Auszahlung vorgenommen wird bzw. der Begünstige seine Rechte aus der Polizze in Anspruch nehmen will.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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