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GewO 1994 § 365q. Sorgfaltspflichten, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 15.06.2003 bis 26.02.2007

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365q. Sorgfaltspflichten

Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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