GewO 1994 § 365p. Aufbewahrungspflichten, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 15.06.2003 bis 26.02.2008

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365p. Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;

2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

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