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GewO 1994 § 365o. Allgemeine, BGBl. I Nr. 42/2008, gültig von 27.02.2008 bis 17.07.2017

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365o. Allgemeine

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:

1. Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2. Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,

3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,

4. Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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