IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365n.
Identitätsfeststellung
(1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
(3) Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde (§ 365m Abs. 2) zu verständigen.
(4) Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.
(5) Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung nach den vorstehenden Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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