GewO 1994 § 365m. r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Ziel, BGBl. I Nr. 95/2017, gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365m. r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Ziel

Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom S. 73 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom S. 1 („4. Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der 4. Geldwäsche-RL auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

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