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GewO 1994 § 365m., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 15.06.2003 bis 26.02.2008

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365m.

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

(1) Die folgenden Bestimmungen der §§ 365m bis 365t setzen die Richtlinie 91/308/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche für den Bereich des Gewerberechts um. Sie gelten für Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, für gewerbliche Buchhalter und für Immobilienmakler. Die im Folgenden dargestellten Verpflichtungen gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

(2) Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist der Bundesminister für Inneres.

(3) Dem Bargeld gleichgestellt ist elektronisches Geld. Elektronisches Geld (E-Geld) ist ein gegen Eintausch eines Geldbetrages auf einem elektronischen Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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