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GewO 1994 § 365l. q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts, BGBl. I Nr. 202/2013, gültig von 25.07.1997 bis 16.10.2013

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365l. q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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