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GewO 1994 § 365g. Daten aus dem Firmenbuch, BGBl. I Nr. 56/2024, gültig ab 06.06.2024

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365g. Daten aus dem Firmenbuch

Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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