GewO 1994 § 365d. Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister, BGBl. I Nr. 18/2015, gültig von 01.07.1996 bis 26.03.2015

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365d. Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister

Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen.

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