GewO 1994 § 365d. Automationsunterstützte Führung der
Gewerberegister, BGBl. I Nr. 18/2015, gültig von 01.07.1996 bis 26.03.2015
IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365d. Automationsunterstützte Führung der Gewerberegister
Die Gewerbebehörden sind berechtigt, die gemäß §§ 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstützt zu führen.
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