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GewO 1994 § 365c. Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister, BGBl. I Nr. 18/2015, gültig von 15.01.2005 bis 26.03.2015

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365c. Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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