IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365c. Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAA-76821