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GewO 1994 § 365c. Zentrales Gewerberegister, BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 14.01.2005

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365c. Zentrales Gewerberegister

Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAA-76821