IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365c. Zentrales Gewerberegister
Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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