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GewO 1994 § 365b., BGBl. I Nr. 131/2004, gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365b.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

6. die Art des Fortbetriebes,

7. die Rechtsform,

8. die Firma und die Firmenbuchnummer,

9. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

10. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form "Versicherungsagent" oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk "Nebengewerbe"; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

11. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und

12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

1. Nachsichtsvermerke und

2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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