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GewO 1994 § 365b., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365b.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,

2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

3. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

6. die Art des Fortbetriebes,

7. die Rechtsform und

8. die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

1. Nachsichtsvermerke und

2. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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