GewO 1994 § 365a. Daten über natürliche Personen, BGBl. I Nr. 18/2015, gültig von 14.01.2015 bis 26.03.2015

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365a. Daten über natürliche Personen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

2. Familienname und Vorname,

3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

4. Geburtsdatum,

5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

6. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,

7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,

9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,

10. die Art des Fortbetriebes,

11. die Firma und die Firmenbuchnummer,

12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,

13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

14. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und

15. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

1. der Familienname vor der Eheschließung,

2. das Geschlecht,

3. der Geburtsort,

4. die Wohnanschrift,

5. die Staatsangehörigkeit,

5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,

8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und

9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

1. aus dem Zentralen Personenstandsregister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;

2. aus dem Zentralen Melderegister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;

3. aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

a) Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und

b) Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse und

4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.

Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Zweck des Aufbaus und der Führung von GISA in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Personenstandsregister und aus dem Zentralen Melderegister einmal die in den Z 1 und 2 genannten Daten über natürliche Personen, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 und gemäß § 365b Abs. 2 Z 3 in das GISA einzutragen sind und für die ein bPK berechnet worden ist, und danach ab Inbetriebnahme von GISA periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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