GewO 1994 § 365a., BGBl. I Nr. 131/2004, gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365a.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

2. Familienname und Vorname,

3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

4. Geburtsdatum,

5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,

9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,

10. die Art des Fortbetriebes,

11. die Firma und die Firmenbuchnummer,

12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,

13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form "Versicherungsagent" oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk "Nebengewerbe"; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,

14. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und

15. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

1. der Familienname vor der Eheschließung,

2. das Geschlecht,

3. der Geburtsort,

4. die Wohnanschrift,

5. die Staatsangehörigkeit,

5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

6. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

7. Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Festellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,

8. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e und

9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

(5) Die Behörden sind zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

1. aus dem zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit,

2. aus dem Strafregister Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,

3. aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres und

4. aus der Finanzstrafkartei Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.

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