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GewO 1994 § 365a., BGBl. I Nr. 116/1998, gültig von 14.08.1998 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365a.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,

2. Familienname und Vorname,

3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,

4. Geburtsdatum,

5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,

6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,

7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,

9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,

10. die Art des Fortbetriebes und

11. die Firma und die Firmenbuchnummer.

(2) Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:

1. der Familienname vor der Eheschließung,

2. das Geschlecht,

3. der Geburtsort,

4. die Wohnanschrift,

5. die Staatsangehörigkeit,

5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,

6. Nachsichtsvermerke,

7. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,

8. Insolvenzvermerke und

9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.

(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

(5) Die Gewerbebehörden sind zur Abfrage folgender Daten aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:

1. Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und

2. Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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