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GewO 1994 § 365. o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA, BGBl. I Nr. 155/2015, gültig von 29.03.2016 bis 30.09.2018

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365. o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a und 365b in das GISA einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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