IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 365. o) Gewerberegister Dezentrale Gewerberegister
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Gewerberegister) zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen nach Maßgabe der §§ 365a und 365b einzutragen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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