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GewO 1994 § 365., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 01.02.1996 bis 30.06.1996

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 365.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

(3) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.

(5) Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen:

1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes;

2. Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(6) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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