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GewO 1994 § 364. n) Einziehung von Ausweispapieren, BGBl. I Nr. 171/2022, gültig ab 01.01.2025

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 364. n) Einziehung von Ausweispapieren

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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