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GewO 1994 § 360a., BGBl. I Nr. 112/2018, gültig ab 28.01.2019

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 360a.

(1) Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde zu entscheiden,

1. die Bekanntmachung zu verschieben,

2. die Verwaltungsstrafen auf anonymer Basis bekannt zu machen oder

3. von der Bekanntmachung abzusehen.

(2) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Behörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer Homepage zu entfernen. Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.

(3) Wurde gegen eine Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder eine andere Maßnahme zu verhängen, ein Rechtsmittel eingelegt, hat die Behörde dies und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer Homepage bekannt zu machen. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt zu machen.

(4) Die Behörde hat die EIOPA über alle Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Abs. 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Verwaltungsstrafen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren zu unterrichten.

(5) Im Falle von Versicherungsvermittlern, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen, hat die Behörde die folgenden Maßnahmen zu verhängen:

1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(6) Im Falle von

1. Versicherungsvermittlern, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b eintragen lassen,

2. Versicherungsvermittlern, die Versicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen nach Z 1 in Anspruch nehmen,

3. Versicherungsvermittlern, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen §§ 137b und 137c in Verbindung mit §§ 365a und 365b erlangt haben,

4. Versicherungsvermittlern, die den Bestimmungen der §§ 136a und 137 bis 138 nicht genügen, oder

5. Versicherungsvermittlern, die Standesregeln für Versicherungsvermittlung beim Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Versicherungsanlageprodukten nicht genügen,

hat die Behörde unbeschadet § 367 Z 54 und Z 58 anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(7) Die Behörde hat die EIOPA wie folgt zu informieren:

1. über die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht wurden,

2. wenn die Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat, gleichzeitig mit der Veröffentlichung und

3. durch Übermittlung einer jährlichen Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß § 366c verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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