GewO 1994 § 356d., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 356d.

Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

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