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GewO 1994 § 356b., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 356b.

(1) Bei dem § 356 Abs. 1, nicht aber dem § 77a unterliegenden, unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.

(2) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 1 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen, vorzusehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, unterliegen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungen in Angelegenheiten der Z 1 bis 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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