GewO 1994 § 355., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 23.01.2006

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 355.

Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

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