IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 355.
Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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