GewO 1994 § 353a., BGBl. I Nr. 85/2005, gültig von 25.06.2005 bis 11.07.2013

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 353a.

(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

9. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;

10. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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