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GewO 1994 § 353., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 353.

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in vierfacher Ausfertigung

a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2. in einfacher Ausfertigung

a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie

b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975),

und

3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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