GewO 1994 § 352b. Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 94/2017, gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 352b. Datenverarbeitung

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),

2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Geburtsdatum,

4. Sozialversicherungsnummer,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

9. Beruf,

10. Ergebnis der Prüfung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821