IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 352a.
(1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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