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GewO 1994 § 350., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 350.

h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)

(1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen

1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,

2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,

3. der Ehegatte des Prüflings,

4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.

(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei Unternehmerprüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle. Bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen entscheidet hierüber, wenn die Prüfung bei den bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstellen abzulegen ist, der Leiter der in Frage kommenden Prüfungsstelle, wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.

(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuzulassen, soferne diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Dem Prüfling ist auf sein Ersuchen im Anschluß an die Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden'', allenfalls - bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen - auf „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er

1. die gesamte Prüfung, nicht jedoch den Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder

2. den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.

(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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