GewO 1994 § 34., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 34.

Rechte der Händler

(1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

1. der Verkauf gebrauchter Waren;

2. das Vermieten von Waren;

3. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;

4. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;

5. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;

6. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle;

7. die regelmäßige Wartung („Service'');

8. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör;

9. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;

10. die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.

(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.

(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

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