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GewO 1994 § 34., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 34.

Rechte der Händler

(1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

1. der Verkauf gebrauchter Waren;

2. das Vermieten von Waren;

3. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;

4. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;

5. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;

6. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;

7. die regelmäßige Wartung („Service'');

8. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;

9. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;

10. die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.

(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z 7 angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gesetz nicht entgegen.

(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

(4) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet der Rechte der Erzeuger gemäß § 33 Z 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden gemäß § 36 Abs. 1 nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

(5) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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