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GewO 1994 § 347. f) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes, BGBl. I Nr. 130/2024, gültig ab 01.01.2026

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 347. f) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes eine Eintragung in das GISA erfolgt, ein Bescheid erlassen oder ein Gewerbeschein ausgefertigt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat sie die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Beschwerde zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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