GewO 1994 § 346., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 346.

(1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

1. der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht

a) vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (§ 127) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

b) von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

c) vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

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