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GewO 1994 § 345., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 345.

(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111 Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,

1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2. bei den im § 95 genannten Gewerben die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

a) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

b) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

c) von den Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

3. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

5. die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 in das Gewerberegister einzutragen;

6. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen. Für die der Anzeige anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs. 4 bzw. § 353.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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