GewO 1994 § 345., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 345.

(1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) und gemäß § 12 (Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) bei der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma, Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 147 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) sind die Anzeigen über das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers sowie über den Widerruf der Übertragung der Ausübung an einen Pächter bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 Abs. 1 (Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Gewerbes) und gemäß § 49 Abs. 2 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Gewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeige gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Pächter oder als Geschäftsführer oder als Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuschließen. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 12, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2. die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 und gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

3. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

5. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 Abs. 1 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) die zur Genehmigung zuständige Behörde, zu verständigen;

7. die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 147 auf dem Gewerbeschein zu vermerken;

8. die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 gilt sinngemäß für den Pächter. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen.

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