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GewO 1994 § 344., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 344.

Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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