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GewO 1994 § 340., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 340.

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 12), Bestatter (§ 130) und Schleppliftunternehmer (§ 276) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.

(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Eintragungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 8. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 620/1991) nachzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind.

(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens zulässig.

(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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