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GewO 1994 § 33. Rechte der Erzeuger, BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 33. Rechte der Erzeuger

Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu:

1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen;

3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich sind, herzustellen und zu bedrucken;

5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln im Sinne der Z 4, soweit es sich bei allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen des Rechtes der Erzeuger gemäß Z 6 zugekauften derartigen Waren bedruckt werden;

6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;

7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt, auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu vermieten;

8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen selbst anzufertigen;

9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;

10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse enthalten;

11. die Rücknahme von Gegenständen oder Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind, sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;

12. die Verwertung von Abfällen (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) sowie das hiefür erforderliche Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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